Entscheidungen der Swissmedic in Verwaltungsstrafverfahren II
Die Abteilung Strafrecht der Swissmedic berichtet vierteljährlich über die von ihr erlassenen Entscheidungen in (heilmittelrechtlichen) Verwaltungsstrafverfahren. Dieses Mal über die Entscheide von Februar 2025 bis Ende April 2025.
In dieser Zeit ergingen 12 Entscheide, welche in der 4-seitigen Übersicht stichwortartig und anonymisiert dargestellt werden. Hiervon sind mittlerweile 11 rechtskräftig, im Falle einer Strafverfügung (Geldstrafe sowie Ersatzforderung in Höhe von CHF 96'000.--) wurde die gerichte Beurteilung beantragt. Nur drei der Entscheide waren Strafbescheide im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 VStrR.
Daneben gab es eine Einstellung (die es in der letzten Übersicht noch nicht gab) und einen selbstständigen Einziehungsentscheid (Art. 66 VStrR) betreffend "2 Sendungen mit Erektionsförderern, die bestellt worden waren, bevor der Beschuldigte den Strafbescheid erhalten hatte." Letzteres spricht im Übrigen tendentiell dafür, dass keine selbstständige Einziehungsverfügung hätte ergehen, sondern akzessorisch eingezogen werden müssen. Aber natürlich kenne ich die Akten nicht.
Zuletzt gibt es einen Strafbescheid "Unternehmensbusse Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln und Missachtung der mit einer Bewilligung verknüpften Auflagen" über CHF 9'000.--. Gemeint ist hiermit eine stellvertretende Haftung des Unternehmens nach Art. 89 HMG (Widerhandlungen in Gdeschäftsbetrieben) - dass die stellvertretende Haftung des Unternehmes mittels Strafbescheid sanktioniert wird, ist falsch, denn es gibt kein Verschulden des Unternehmens. Dieses übernimmt einfach stellvertretend die Busse (wobei die zugrunde liegende Anlasstat nicht ausermittelt wird). Das Problem ist, dass das VStrR in diesem Verfahrensstadium keine andere Verfügungsform zulässt als den Strafbescheid und die Einstellung. Es wäre sinnvoll, wenn dies im Rahmen der Totalrevision anders geregelt würde.
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