Es wurde schon sehr viel zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschrieben, nach welcher der Strafverfügung verjährungsbeendende Wirkung zukommen soll - was nicht überzeugt (zuletzt hier im Blog ndrew Garbarski/Mattia Brugger, Die verjährungsrechtliche Gleichstellung der Strafverfügung mit einem erstinstanzlichen Urteil im Verwaltungsstrafrecht: Abstraktes oder konkretes Konzept?, in : www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 13. März 2025, hier abrufbar: https://shorturl.at/stlAY).
Nun kommt ein weiteres Argument dazu, auf welches ich im Rahmen eines Vortrages beim Fachanwaltskurs Strafrecht aufmerksam gemacht wurde: Art. 11 Abs. 4 VE-VStrR. Dieser lautet: "Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Straf- oder Einziehungsverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist." Der Gesetzgeber stellt mit dieser Formulierung klar, was eigentlich schon lange klar ist, nämlich dass die Strafverfügung kein erstintanzlliches Urteil ist und diesem auch nicht gleichsteht.
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