Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR)
Man lernt nie aus: Von einem "Anstand" spricht man bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden. Im vorliegenden Verfahren der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2024.18 v. 29. Januar 2025; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250129_BV_2024_18.pdf) ergaben sich diese, als in einer von der ESBK in Auftrag gegebenen Hausdurchsuchung die durchführende Stadtpolizei einen Mitarbeiter der Stadt Zürich als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR beiziehen musste. Die Stadt Zürich stellte der ESBK daraufhin Rechnung über CHF 1'091.10 (in Worten: tausendeinundneunzig Franken und zehn Rappen), welche nicht bezahlt und deswegen im Betreibungswege eingeholt wurde. Hiergegen klagte die ESBK bereits mehrfach auf dem Zivilwege (derzeit ist noch ein Verfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland anhängig), gelangte parallel aber auch – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Das Gericht zieht diesem Vorgehen recht deutlich einen Riegel vor und führt aus (E. 2.3.2):
"Weshalb – nach Auffassung der Gesuchstellerin [die ESBK] – die Regelung die Anfechtung einer Verfügung zum Gegenstand haben soll, erschliesst sich nicht. Art. 98 Abs. 2 bietet demnach keine Grundlage, die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin [der Stadt Zürich] vom 31. Mai 2023 bei der Beschwer dekammer anzufechten."
Das Bundesstrafgericht ist deswegen nicht zuständig und trat auf das Gesuch nicht ein, Kosten wurden nicht erhoben."Ausser Spesen, also nichts gewesen"...aber immerhin verdeutlicht das Verfahren auch, dass nicht immer nur die Verteidigung schuld ist, wenn die Behörden überlastet sind.
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