Beschwerde gegen Hausdurchsuchung
Am 5. März 2025 erliess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwei Entscheide, welche sich mit Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen in einem Heilmittelstrafverfahren der Swissmedic befassen (BV.2024.12 und BV.2024.13, abrufbar hier: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250305_BV_2024_12.pdf und hier: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250305_BV_2024_13.pdf). Beide Beschwerden wurden abgewiesen.
Die erstgenannte aufgrund eines fehlenden aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses ist nach bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr gegeben, wenn "die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung ei ner schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet." Da die Hausdurchsuchung bereits durchgeführt war und offenbar auch keine ausnahmsweise Überprüfung des Durchsuchungsbefehls angezeigt war, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.
Auch auf die zweite Beschwerde wurde nicht eingetreten. Dies weil die zugrundeliegenden Hausdurchsuchungen in Räumlichkeiten Dritter und nicht in jenen des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Das Bundesstrafgericht führt diesbezüglich aus (E. 2.3.3): "Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (...) vermag allein der Umstand, dass die untersuchende Behörde mit den Hausdurchsuchungen bezweckte, im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren Beweismittel zu erlangen, seine Beschwerdebefugnis nicht zu begründen. Da der Beschwerdeführer nicht befugt ist, vorliegend Interessen Dritter geltend zu machen, ist auf die Beschwerde und damit auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten."
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