Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 entschied das Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: SU240033-O/U/bs; hier abrufbar: https://shorturl.at/Yr2Bg), dass ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) für seine Gültigkeit handschriftlich unterzeichnet sein muss, eine digitale Signatur genügt nicht.
In einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldeverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a, d und e BÜPF und Art. 20 Abs. 1, 2 lit. c und 4 lit. c VÜPF erliess das EJPD resp. dessen Dienst ÜPF einen digital unterzeichneten Strafbescheid und stellte diesen der betroffenen Personen zu.
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