Leistungsbetrug und Privatklägerschaft
Der ehemalige Stürmer Fritz Walter sagte unmittelbar nach einem Spiel des (besten deutschen Vereins) VfB Stuttgart: „Ich finde, der Jürgen Klinsmann und ich, wir sind ein gutes Trio.“ Das war womöglich nicht ganz richtig, allerdings weniger falsch als der Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Februar 2025 (7B_540/2023 und 7B_541/2023; hier abrufbar: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://06-02-2025-7B_540-2023&lang=fr&zoom=&type=show_document), in welchem das Gericht einem ganz unguten Duo zur Durchsetzung verhilft, nämlich der Privatklägerschaft beim Leistungsbetrug nach Art. 14 VStrR.
Vorab: Das Verwaltungsstrafrecht kennt keine Privatklägerschaft. Und damit zum Sachverhalt:
Die Beschuldigten gelangten an das Bundesgericht und beantragten - nebem anderem - dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht sei als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht setzt sich in E. 6 seines (sehr, sehr langen) Entscheides mit dieser Frage auseinander.
Für die Beschwerdeführer gilt deswegen: "Erst hatten wir kein Glück und dann kam auch noch Pech dazu."
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