Der kurze Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Februar 2025 ( BV.2025.3; hier abrufbar:https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250204_BV_2025_3.pdf) ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR) und das Gericht in diesem Zusammenhang nochmals auf seine eigene Rechtsprechung (TPF 2011 163 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.) hinweist, nach welcher das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist.Die Folge: Im Beschwerdeverfahren gelten die Fristen der StPO, nicht jene des VwVG.
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