Im italienischsprachigen Entscheid CA.2021.20 vom 9. August 2023, hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Strafbarkeit nach Art. 44 Abs. 2 (fahrlässige Tätigkeit als Effektenhändlerin ohne Bewilligung) und Art. 45 FINMAG (Falschauskunft) i.v.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR von drei (faktischen) Organen, A., B., und C., einer Effektenhändlerin mit Sitz in Lugano zu entscheiden. Der Entscheid zeigt, wie wichtig die Feststellungen der FINMA im Enforcementverfahren für das Verwaltungsstrafverfahren sind - die Anmerkung zeigt aber, dass dies nicht unbedingt immer richtig ist.
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