Abwarten auf den Entscheid über die Leistungs- und Rückleistungspflichten (Art. 73 Abs. 1 VStrR)
Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 (SK.2021.16; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20210526_SK_2021_16.pdf) setzt sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen ein hängiges Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12 VStrR) auf ein bereits angeklagtes Strafverfahren hat, in welchem sowohl Straf- als auch Verwaltungsstraftaten angeklagt sind.
Um es kurz zu machen: Das Gericht sistiert das Verfahren SK.2021.16 und lässt die Rechtshängigkeit wieder an die Bundesanwaltschaft übergehen. Denn Art. 73 Abs. 1 S. 2 VStrR sieht ausdrücklich vor, dass eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht (auch an das Bundesstrafgericht, vgl. Art. 81 VStrR) unterbleiben muss, solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht noch nicht rechtskräftig entschieden ist (im reinen Verwaltungsstrafverfahren wird das Einspracheverfahren im Übrigen gemäss Art. 69 Abs. 2 VStrR so lange sistiert). Richtigerweise lässt das Gericht in diesem Zusammenhang auch keine Verfahrenstrennung über Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 30 StPO zu. Es wäre auch merkwürdig, wenn zunächst über Art. 20 Abs. 3 VStrR aufgrund eines offenbar gegebenen engen Sachzusammenhang eine sachliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Verfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe begründet wird, dann aber sachliche Gründe für eine Trennung bestehen sollen.
Insofern ist dem Bundesstrafgericht vollumfänglich zuzustimmen. Die einzige Frage, welche sich noch stellen könnte, ist jene, warum das Verfahren am Bundesstrafgericht sistiert wurde. Denn eigentlich hätte es ja gar nicht ans das Gericht überwiesen werden dürfen.
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