Infolge der (höchstproblematischen) Neuschaffung der Art. 66a–66d StGB (Landesverweisung) kommt es auch im Verwaltungsstrafrecht in den Art. 21 Abs. 1 und 73. Abs. 1 VStrR zu Anpassungen auf den 1. Oktober 2016. Diese waren notwendig, da der Katalog des Art. 66a Abs. 1 StGB auch Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts erfasst, insb. den Leistungs und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 VStrR) aber auch andere Straftat im Bereich der öffentlichrechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind.
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