Aufsatz von Droll/Niggli zum Glückspielstrafrecht, insb. zu Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBG
Obwohl das Spielbankengesetz (aSBG) vom Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), welches seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist (vgl. die Medienmitteilung, abrufbar unter: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018-11-08.html sowie den Gesetzestext: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/6245.pdf), abgelöst wurde, ist der Aufsatz Spielbanken und Geschicklichkeits- und Glücksspiele von Camill Droll und Marcel Alexander Niggli, welcher in der zweiten Ausgabe der (neuen und sehr lesenswerten) Zeitschrift ContraLegem veröffentlicht wurde (ContraLegem 2/2018, S. 29 ff.; abrufbar unter: https://www.contralegem.ch/2018-2-l-spielbanken-und-geschicklichkeits-und-glueckspiele#top), von grosser praktischer Relevanz. Denn einerseits gibt es noch zahlreiche hängige Verfahren nach altem Recht, andererseits finden sich die zentralen Strafnormen (wohl zumindest in abgewandelter Form) auch im neuen BGS wieder.
Nach einer Begriffserklärung zur Unterscheidung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen kommen die Autoren zunächst auf Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG zu sprechen, welcher bis zum wegweisenden Entscheid BGE 138 IV 106 sämtliche Fälle des Aufstellens von Glückspielautomaten erfassen sollte. Die Autoren stellen zurecht fest, dass das vorerwähnte bundesgerichtliche Urteil, das dies unterband, eine strafrechtliche Selbstverständlichkeit darstellt. Von der ESBK wurde aufgrund des Urteils aber vielmehr eine "Strafbarkeitslücke" ausgemacht, welche durch die Verführungspflicht von Glücksspielautomaten, deren Unterlassung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBG (neu wohl in Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) strafbewehrt war, geschlossen werden sollte. Droll/Niggli setzen sich hiermit dezidiert auseinander und erläutern das Nichtvorliegen einer Strafbarkeitslücke ebenso wie die Widersprüche, welche auftreten, wenn man einen Glücksspielautomaten vorführen lassen müsste, welchen man ohne Spielbankeigenschaft aber gar nie aufstellen dürfe. Letzteres stellte sogar die ESBK selbst fest, indem sie - wie die Autoren völlig zu recht darstellen - bei Privaten, die Glücksspielautomaten in ihren Räumlichkeiten aufstellten und deren Gebrauch zum Glücksspiel anböten, keine Möglichkeit sah, solches Verhalten durch den Übertretungsstraftatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu erfassen, weil diese Bestimmung nur Spielsysteme und Glücksspielautomaten innerhalb konzessionierter Spielbanken erfasse; die Vorführungspflicht könne „nicht zum Gegenstand haben, einen Glücksspielautomaten vorführen zu müssen, der für den Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verwendet werden soll; denn diese Verwendung sei ohnehin schon gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG per se verboten“ (BGer 6B_709/2011 v. 5. Juli 2012, E. 2.4.1). Zudem setzt sich Aufsatz mit der Vorführpflicht von Geschicklichkeitsspielautomaten (welche - anders als Glücksspielautomaten - auch Private aufstellen können) unn der damit einhergehenden Einziehungsproblematik auseinander. Unbedingt lesenswert.
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