Oftmals kommt es im Verwaltungsstrafrecht zu Einziehungen, die neben oder ausserhalb des eigentlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden. Bei derartigen sog. selbständigen Einziehungen - die oftmals gar nicht als solche bezeichnet werden - müssen neben den Voraussetzungen von Art. 66 VStrR die allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen mitberücksichtigt werden. Vor allem aber ist eine selbständige Einziehung streng subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn aus objektiven Gründen eine Einziehung im Verwaltungsstrafverfahren nicht «akzessorisch» verfügt werden kann. Mit den hierzu in Zusammenhang stehenden Fragen befasst sich der Aufsatz von Frank/Caprara, welcher in der aktuellen Ausgabe der forumpoenale (2/2018, S. 118 ff.) erschienen ist.
Bei Interesse kann ein pdf. des Aufsatzes per E-Mail versandt werden. Hierfür bitte kurze E-Mail an mich (frank@tebl-law.com).
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