Aufsatz von Hiebl zur Medicrime-Konvention und die damit einhergehende Verschärfung des Heilmittelrechts
In ihrem in der Sicherheit & Recht 2/2017, S. 109 ff., erschienen lesenswerten Aufsatz befasst sich Eva-Maria Hiebl mit der Medicrime-Konvention des Europarates. Mit dieser soll nach Umsetzung in das jeweilige nationale Recht dem Handel mit gefälschten und illegalen Heilmitteln begegnet werden. Vor diesem Hintergrund sind ihre Kernpunkte offensichtlich, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gefährdungen, die Kriminalisierung bestimmter Handlungen, der Schutz der Rechte der Opfer und die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit. Hinsichtlich der beiden erst genannten Punkte ist wesentlich, dass Art. 86 HMG in Zukunft als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sein soll und dann bereits erfüllt ist, wenn bei entsprechender Tathandlung eine abstrakte Gefährdung (derzeit noch: tatsächliche Gefährdung) der menschlichen Gesundheit gegeben ist (hierzu S. 111 f.). Aber auch in prozessualer Hinsicht soll sich etwas ändern. Die verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Zwangsmassnahmen, auf welche die untersuchungsleitende Swissmedic schon lange zugreifen können will, sollen nämlich um geheime Überwachungs- und Ermittlungsmassnahmen erweitert werden. Dies durch Anpassung von StPO (Erweiterung Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO) und HMG (dazu S. 112 f.).
Zum Thema Heilmittelstrafrecht im Übrigen nach wie vor informativ Boris Kreit, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Stämpfli 2016.
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