Selbstständige Einziehung (Art. 104 Abs. 1 ZG iVm Art. 69 f. StGB iVm Art. 66 VStrR)
Ein bemerkenswerter Entscheid erging am 26. Januar 2017 von der ersten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser befasst sich mit der selbstständigen Einziehung und Vernichtung von Kratom nach Art. 104 ZG. Bemerkenswert ist er vor allem aus zwei Gründen: zum einen klärt das Gericht die sich neu stellende Frage, ob es sich bei Art. 104 ZG um eine strafrechtliche Massnahme oder um ein Zwangsmittel des Verwaltungsrechts handelt. Zum anderen, weil das Gericht aufgrund des erlangten Ergebnisses eigentlich sachlich eigentlich unzuständig wäre, gleichwohl aber entschied.
Abrufbar unter: http://www.bvger.ch/publiws/?lang=de
Kratom ist eine sog. psychoaktive Pflanze, die nicht dem Betäubungsmittel- oder Heilmittelrecht unterfällt. Diese wurde im konkreten Fall in die Schweiz eingeführt und vom Zoll beschlagnahmt, welcher die Sendung einziehen und vernichten wollte. Hiergegen wehrte sich die Betroffene, deren Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen wurde. Dies deswegen, weil sich der Zoll auf Art. 104 ZG berief, dabei allerdings nicht dessen - seit Neuinkrafttreten der Norm am 1. August 2016 erforderlichen - strafrechtlichen Voraussetzungen prüfte. Bei der Norm handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nämlich um eine strafrechtliche, genauer: verwaltungsstrafrechtliche Massnahme (E. 6.4). Die Einziehung konnte denn auch nicht mit Beschwerde auf dem Verwaltungsrechtswege angefochten werden, sondern der Zoll hätte vielmehr einen selbstständigen Einziehungsentscheid (Art. 66 VStrR) erlassen müssen, gegen welchen sich die Betroffene auf dem Einsprachewege (Art. 67 ff. VStrR) zur Wehr setzen könnte (E. 6.5).
Beachtlich ist zudem, dass Art. 66 VStrR sowohl in Art. 104 ZG als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgericht in engsten Zusammenhang mit Art. 69 f. StGB gestellt wird. Diese Verbindung besteht zutreffenderweise gerade auch in dogmatischer Hinsicht und müsste eigentlich dazu führen, dass Art. 66 VStrR nicht einen weiteren Anwendungsbereich haben dürfte, als seine kernstrafrechtlichen Geschwister. Leider wird dies in der Praxis zumindest teilweise anders gehandhabt.
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