Finanzmarktstrafrecht (Juni 2024-Mai 2025) I
Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2024.32 vom 19. März 2025 (Effektenhändler ohne Bewilligung, Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG; hier abrufbar: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250319_SK_2024_32.pdf). Relevante Punkte:
- Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Effektenhandel (aufgrund tatbestandlicher Handlungseinheit beim unbewilligten Effektenhandel, vgl. BGer 6b_1304/2017 v. 25. Juni 2018, E. 3.4.2)
- Verantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 VStrR erfordert keine Organstellung, eine mittäterschaftliche Beteiligung am unbewilligten Effektenhandel durch Idee zur Gesellschaftsgründung, Backoffice-Tätigkeit und teilweisen Kundenkontakt ist ausreichend (Teilnahme wäre wohl nicht angeklagt gewesen)
- Sachverhaltsirrtum (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB): wird angenommen, wenn der Täter das betreffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, er jedoch zu Unrecht davon ausgeht, dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist.
- Verbotsirrtum (Art. 21 StGB): Im Finanzmarktbereich ist jeder Akteur individuell verantwortlich, sich über das Erfordernis der Bewilligung zu erkundigen – nur eine Auskunft der zuständigen Behörde (FINMA) oder ein detailliertes, einschlägiges Rechtsgutachten kann den Rechtsirrtum unvermeidbar erscheinen lassen.
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