Finanzmarktstrafrecht (Juni 2024-Mai 2025) II
Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2024.37 v. 2. April 2025 (Finanzintermediär ohne Bewilligung, Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG; hier abrufbar: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20250402_SK_2024_37.pdf) kurz zusammengefasst:
- Soweit ersichtlich wurde die Strafe nach Einsprache gegen den Strafbescheid durch das EFD in der Strafverfügung verschärft - aufgrund Art. 70 Abs. 1 VStrR (Verbot der reformatio in peius) ist dies nicht nachvollziehbar.
- Abwesenheitsverfahren gem. Art. 76 VStrR auch bei erster Säumnis und ohne Neuansetzung.
- Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG bei Vorliegen einer «Handelsvollmacht» im Forex-Handel, ohne dass diese tatsächlich ausgeübt werden muss.
- Berufsmässigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV (= > CHF 50 k/Jahr) muss jeweils pro Jahr erstellt sein / in jedem Fall ist die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 GwV zur Berufsmässigkeit alternativ (nicht kumulativ).
- Das Bundesstrafgericht verfügte Ersatzeinziehung über Art. 71 StGB (Achtung bei anwaltlicher Beratung).
Teilen:
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.