Gut zu wissen: Übertretungen, die mit einer Busse von über 5'000.-- Franken sanktioniert werden, werden gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 VOSTRA resp. Art. 18 Strafregistergesetz in das Strafregister eingetragen. Dies allerdings NICHT in den Privatauszug (Art. 371 StGB). Nach Art. 371 Abs. 1 S. 2 StGB - im Verwaltungsstrafrecht über Art. 2 VStrR anwendbar - erscheinen Urteile wegen Übertretungen nämlich nur dann im Privatauszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67 oder 67b StGB oder nach Art. 50 oder 50b MStG oder nach Art. 16a JStG verhängt wurde. Sämtliche der vorgenannten Ausnahmen gibt es im Verwaltungsstrafrecht nicht, weswegen Übertretungen mit einer Busse über 5'000.-- nie im Privatauszug erscheinen.
Kommentare