Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)
Ab dem 1. Januar 2020 treten die neuen Integritäts- und Transparenzvorschriften im Heilmittelrecht in Kraft, die Art. 55 und 56 nHMG. Hiernach ist die Abgabe nicht gebührender Vorteile an Personen und Organisationen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, unzulässig. Ein Verstoss gegen dieses in Art. 55 nHMG aufgestellte Verbot kann in einem Verwaltungsstrafverfahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 86 Abs. 1 lit. h. nHMG). Die in Art. 56 nHMG enthaltene Transparenzpflicht verpflichtet die vorerwähnten Personen und Organisationen Preisrabatte und Rückvergütungen gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Verlangen offenzulegen. Ein Verstoss hierzu kann mit Busse bis zu CHF 50'000.-- bestraft werden (Art. 87 Abs. 1 lit. h nHMG). Die jeweiligen Verwaltungsstrafuntersuchungen führt das BAG.
Der Bundesrat hat nun in der vergangenen Woche die neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich verabschiedet (VITH, welche unter nachfolgendem Link ebenso abrufbar ist wie die zur Verordnung ergangenen Erläuterungen:https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/heilmittel/aktuelle-rechtsetzungsprojekte/integr-transp-obligation.html). Die Verordnung regelt - freilich nicht alle - Details zu den Integritäts- (Art. 2 - 9 VITH) und Transparenzvorschriften (Art. 10 VITH), etwa: wer sind die Adressaten der Norm (Vorteilsgeber und Vorteilsadressat), was sind Vorteile von bescheidenem Wert etc.
Wer sich darüber hinaus vertieft informieren will, dem seien die sehr lesenswerten Dissertationen von Felix Kesselring (Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht, 2018) zum neuen Recht sowie von Juana Vasella (Das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot - Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, 2016) ans Herz gelegt. Zwar bezieht sich letztgenanntes Werk auf den (derzeit noch gültigen) Art. 33 HMG - zur Auslegung von sich ab dem kommenden Jahr stellenden Rechtsfragen (etwa: Wann hat ein gewährten Rabatt keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 lit. d nHMG?) kann hier aber auf eine Vielzahl an wertvollen Nachweisen zurückgegriffen werden.
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