Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12 VStrR)
Vergleicht man die letzten Blogeinträge zum materiellen Verwaltungsstrafrecht, so wird deutlich, dass die meisten Entscheide zu Art. 12 VStrR ergehen, also zu einer Norm, die eigentlich gar nicht in ein Strafgesetz gehört, regelt sie doch "lediglich" monetäre Forderungen zugunsten des Fiskus.
Ein weiterer Entscheid in dieser Reihe ist jener des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2017 (A-5936/2016; abrufbar unter: http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf). Er ist für Strafrechtler schon alleine deswegen lesenswert, weil er die Zoll- und Mehrwertsteuerpflichten bei der Einfuhr von Waren in das schweizerische Zollgebiet detailliert aufzeigt; dies inklusive Ausführungen zu Kontingents- und Ausserkontingentsansatz, zum Zollschuldner, zur Marktwertberechnung und zur nur vorübergehenden Verbringung in das Zollgebiet. All diese Punkte sind auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant, dienen sie doch dazu festzustellen, ob überhaupt eine Zoll- bzw. Mehrwertsteuerschuld besteht, welche vorsätzlich oder fahrlässig verkürzt worden sein könnte.
Hiernach setzt sich das Gericht mit den Voraussetzungen der Nachleistungspflicht des Art. 12 Abs. 2 VStrR auseinander, welche für den sog. direkt Betroffenen - der im konkreten Fall gegeben ist - sogar dann besteht, wenn er nichts von der falschen oder fehlenden Deklaration gewusst hat und er selbst keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (E. 4.4). Dagegen ist der indirekt Betroffene (der beispielsweise dann gegeben, wenn eine illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert worden ist und in diesem Sinne eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht, vgl. BVerG A-1690/2006 v. 13. April 2007) nur bei Bösgläubigkeit über Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig.
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