Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12 VStrR)
In seinem Entscheid 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 (abrufbar unter: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-10-2017-2C_492-2017&lang=de&zoom=&type=show_document) befasst sich das Bundesgericht mit der Rückleistungspflicht von zu Unrecht zurückerstatteten Schwerverkehrsabgaben.
Die Lausanner Richter bestätigten darin den Entscheid der Vorinstanz, welcher die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR zur Rückleistung von zunächst erhobenen und hernach zurückerstatteten Schwerverkehrsabgaben verpflichtet. Diese Rückerstattung war zu Unrecht erfolgt, weil die Ladebehälter der der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Fahrzeuge, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr ausgeführt worden waren, die nach Art. 8 Abs. 2 SVAV erforderliche Länge unterschritten. Die SVAV enthielt keine Regelung betreffend das Messverfahren. Die Vorinstanz hatte insofern die Rechtsprechung des Bundesgerichts angewandt (vgl. die Verw. in E. 5.3), mit welcher dieses die Lücke in der SVAV gefüllt hatte. Unter Herbeiziehung von branchenspezifischen Regelungen war die Länge der Ladebehälter «von Kante zu Kante» zu messen. Irrelevant also, dass die Ladebehälter der Beschwerdeführerinnen wie von Denselben geltend gemacht die erforderliche Länge von 5,5 m unter Mitberücksichtigung des Hakens erreicht hätten. Der vorinstanzlich verbindlich festgestellte Sachverhalt war mit denjenigen vergleichbar, in welchen das Bundesgericht die vorgenannte Lückenfüllung vorgenommen hatte. Entsprechend wurden weder das rechtliche Gehör noch das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt.
Gleichermassen irrelevant, wobei für den Verwaltungsstrafrechtler interessanter, war, dass die erforderliche Länge für eine Rückerstattung nach den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 8 SVAV erreicht gewesen wäre: Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR um ein Verwaltungs- und kein Verwaltungsstrafverfahren handle, weshalb entgegen entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die lex mitior-Regel nicht anwendbar sei (E. 7.1).
Nach dem Gesagten ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe zurückerstattet worden, welche von den Beschwerdeführerinen gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR zurückzuerstatten ist. Die Rückleistungspflicht qualifiziert nicht als kriminalrechtliche Sanktion (vgl. bereits BGE 114 Ib 94 E. 5c m. Verw. auf Botschaft des Bundesrates in BBl 1971 I 1007; m.w.Verw. auch BGer 2C_414/2013, Urteil vom 2. Februar 2014, E. 6.4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind nach Abs. 2 allein aufgrund der objektiven Widerhandlung gegen die Schwerverkehrsabgabegesetzgebung nachleistungspflichtig, weil sie in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt sind, also unabhängig von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und vor allem auch verschuldensunabhängig (E. 4.4, vgl. auch bereits den Blogbeitrag vom 15. Juni 2017).
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