Parlamentarische Initiative zur Modifizierung von Art. 53 StGB
Seit Einführung des Art. 53 StGB im Jahre 2007 wurde immer wieder vorgebracht, dass die Anwendung der fraglichen Bestimmung einem „Freikauf von Strafe“ gleichkomme. Als Reaktion hierauf gab es Bestrebungen, die Norm ganz aus dem StGB zu streichen. Ein dahingehender Vorstoss wurde vom Parlament indes im Jahr 2012 abgelehnt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (deren Bericht ist abrufbar unter: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2819/Art.-53-StGB_Erl.-Bericht_de.pdf) schlägt nun aber einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, wobei zwei Varianten denkbar sind: so soll die Obergrenze, hinsichtlich welcher die Bestimmung anwendbar ist, entweder auf solche Fälle abgesenkt werden, in welchen in Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Betracht kommt (Variante 1). Oder die Obergrenze wird noch weiter auf Fälle begrenzt, in welchen nur bedingte Geldstrafe oder Busse in Betracht kommt (Variante 2). Bei beiden Varianten muss zudem ein Geständnis abgegeben werden, welches so bis anhin nicht erforderlich war.
Die Vernehmlassung zum Vorentwurf ist nun abgeschlossen, und es bleibt sehr zu hoffen, dass es zu keiner Modifizierung des Art. 53 StGB kommt (so auch die Stellungnahme des Schweizerischen Anwaltsverbandes, http://https://www.sav-fsa.ch/de/documents/dynamiccontent/312_sav_fsa_stellungnahme_stgb-53_modifizierung_d_2017_01_web.pdf). Für das Verwaltungsstrafverfahren (in welchem Art. 53 StGB über Art. 2 VStrR unzweifelhaft Anwendung findet) ergibt sich aus dem Vorentwurf und erläuternden Bericht der Kommission aber gleich Zweierlei:
- der Vorentwurf und erläuternde Bericht hält fest, dass Art. 53 StGB in seiner geltenden Fassung eine Strafbefreiung vorsieht, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Eine Beschränkung auf Delikte mit indiviuellem Schutzgut gibt es offensichtlich nicht.
- im Gegenteil sehen beide vorgeschlagenen Varianten eine Anwendbarkeit des "neuen" Art. 53 StGB im Bereich der Bussen. Bussen werden bei Übertretungen ausgefällt, Übertretungen gibt es aber - im Kern- wie im Nebenstrafrecht - insbesondere im Bereich der Delikte gegen die Allgemeinheit.
Alle Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts sind Delikte gegen die Allgemeinheit, was im Rückschluss bedeutet, dass die Kommission hier einen Hauptanwendungsbereich sieht und Art. 53 StGB zur Anwendung kommen kann, ja gar kommen muss. Es wäre erfreulich, wenn dies endlich auch von Seiten der Bundesverwaltung so gesehen würde, schliesslich wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung von Strafnormen auch dann gestärkt, wenn festgestellt wird, dass der Täter der Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Zu alldem vgl. auch Garbarski/Rutschmann, ZStrR 134 (2016), S. 171 ff. und Frank in Eicker, Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 137 f.
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