Sachliche Zuständigkeit im "Verfahren PostAuto"
Nach Pressemitteilungen (etwa abrufbar unter: https://www.nzz.ch/schweiz/fedpol-fuehrt-im-fall-postauto-das-verwaltungsstrafverfahren-ld.1361137) steht nun fest, dass weder die Bundesanwaltschaft, noch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern noch das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Verwaltungsstrafuntersuchung im "Fall PostAuto" führt, sondern vielmehr das Bundesamt für Polizei (fedpol).
Entschieden hat dies der Bundesrat, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 S. 2 SuG. Er begründet dies in seiner Medienmitteilung wie folgt (abrufbar unter: https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/news/2018/ref_2018-02-27.html):
"Der Bundesrat hat nun beschlossen, fedpol mit der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zu beauftragen. Im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD nimmt das EJPD und damit auch fedpol keine Eignerinteressen wahr. Es kann dieses Verfahren unbefangen und unabhängig führen."
Hieraus kann - was aus strafrechtlicher Perspektive eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist - rückgeschlossen werden, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nur von einer unabhängigen Bundesverwaltungsbehörde geführt werden kann. Unabhängig ist indes nur diejenige Behörde, welche kein Eigeninteresse verfolgt. Fraglich ist nun, was dies für alle jene Verwaltungsstrafverfahren bedeutet, welche die Strafrechtsdienste derjenigen Bundesbehörden führen, welche gleichsam auch die administrativrechtliche Aufsicht über Personen/Unternehmen inne haben, gegen die dann in einem Verwaltungsstrafverfahren ermittelt wird. Diese Frage stellt sich etwa für die Swissmedic und die Eidgenössische Spielbankenkommission, welche beide die Leistungs- und Eingriffsverwaltung innehaben und zudem Verwaltungsstrafverfahren führen. Hier hat jeweils die zunächst verwaltungsrechtlich tätige Aufsichtsbehörde nach Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens faktisch ein gewisses Eigeninteresse an einer Verurteilung. Denn sie hat zunächst aufsichtsrechtlich einen Rechtsverstoss festgestellt, den sie dann auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sehen will (andernfalls würde ja gar kein Verfahren eröffnet). Misslingt Letzteres, so würde auch der aufsichtsrechtliche Verstoss Makulatur. Konsequenterweise dürfte also die Aufsichtsbehörde nicht auch selbst verwaltungsstrafrechtlich ermitteln bzw. untersuchen – was aber genauso gehandhabt wird und auch gesetzlich so vorgesehen ist.
Wollte man aufgrund Letzterem aber sagen, dass die fehlende Unabhängigkeit gesetzgeberisch in gewisser Weise sogar gewollt ist, weil die mit das Sachmaterie vertraute Behörde auch die Strafuntersuchung führen soll, so fragt sich weiter, ob der Entscheid des Bundesrats zur Verweisung an das fedpol überhaupt richtig ist. Hätte dann nicht vielmehr doch das Bundesamt für Verkehr untersuchen müssen, so dass das fedpol letztlich sachlich unzuständig ist?
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