Strafverfügung und Verjährung (Art. 11 Abs. 3bis E-VStrR)
Wie bereits berichtet, sollte die - nicht ganz einheitliche - bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verjährungsbeendenden Wirkung der Strafverfügung unter dem Deckmantel der Harmonisierung der Strafrahmen in einem neu zu schaffenden Art. 11 Abs. 3bis VStrR Gesetz werden (wie dies schon mit Art. 105 Abs. 2 MWSTG - ich meine: nahezu unbemerkt - geschah). Dies stiess nicht nur in der Literatur auf Gegenstimmen (erwähnt seien etwa die Ausführungen von Andrea Taormina im Plädoyer 1/2021 unter dem Titel "Die Strafverfügung und das Trojanische Pferd"). Denn nun hat sich auch die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats gegen eine entsprechende Ausgestaltung gewehrt und fordert - wie Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB dies eigentlich schon immer vorsah - dass die Verfolgungsverjährung nur dann nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (abrufbar hier auf S. 145: https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2018/20180043/N2%20D.pdf). Dies ist aus vielerei und insbesondere rechtsstaatlichen Gründen begrüssenswert und steht dem auf eine rasche Durchsetzung gerichteten Verwaltungsstrafrecht gut zu Gesicht - denn nun ist das Verwaltungsstrafverfahren zügig durchzuführen (was im Übrigen Kosten und Resourcen spart).
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