Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 VStrR)
Das Bundesstrafgericht weist mit Beschluss vom 8. Juni 2017 (BB.2017.7) eine Beschwerde ab, welche sich gegen die Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe wendet.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170608_BB_2017_7.pdf
Der von der Umwandlung - welche sich als selbstständiger nachträglicher Entscheid im Sinne der Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 363 ff. StPO darstellt - betroffene Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Dies würde zwar in der Tat als Ausschlussgrund gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR einer Umwandlung entgegenstehen, verfängt nach Ansicht des Gerichts aber nicht, da es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine Mittellosigkeit zu belegen und die von der Vorinstanz (der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche die Umwandlung auf entsprechenden Antrag des EFD verfügte) eingeholte Steuerauskunft andere Vermögens- und Einkommensverhältnisse darlege.
Zu den Voraussetzungen von Art. 10 VStrR, insbesondere den Fall der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit der Bussenbezahlung, welche einer Umwandlung entgegensteht vgl. BStrG SK.2015 v. 19. November 2015 (abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20151119_SK_2015_1.pdf) sowie den Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2015 (BGE 141 IV 407; abrufbar unter: http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-407%3Ade&lang=de&type=show_document).
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass Umwandlungsanträge durchaus auch abgewiesen werden, etwa dann, wenn die antragstellende Bundesbehörde die Uneinbringlichkeit nach Art. 10 Abs. 1 VStrR nicht ausreichend belegt (vgl. hierzu die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 21. September 2016, abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20160921_SK_2016_36.pdf)
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