In seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20171010_SK_2017_41.pdf) befass si
Das Urteil erging als Säumnisurteil, da der Beschuldigte trotz Ladung und Hinweis auf Art. 76 VStrR nicht an der Hauptverhandlung erschien. Die Folgen des erstmaligen Nichterscheinens nach StPO sind andere, im Verwaltungsstrafverfahren kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt werden. Diese beantragte der Beschuldigte, sein Gesuch wurde aber abgewiesen (dazu der Blogbeitrag vom heutigen Tage, abrufbar unter: ).
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