Verjährung (Art. 11 VStrR)
In diesem zur amtlichen Publikation bestimmten Entscheid vom 31. März 2017 (2C_1154/2015) befasst sich das Bundesgericht mit der Verjährung der Verrechnungssteuerforderung. Das Bundesgericht entschied soweit ersichtlich erstmals,
(a) dass die Verjährungsfrist am Tag nach der Postaufgabe der Jahresrechnung zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu laufen beginnt (E. 4.6.2), also mit der Ausführung der strafbaren Tätigkeit (vgl. Art. 98 lit. a StGB, dies i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VStrR, Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB) und nicht erst mit dem Irrtum der ESTV, also mit dem Eintritt des Erfolges, und
(b) dass das Einspracheverfahren dem Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 3 VStrR entsprechend mit dem Entscheid der ESTV, welche die Steuerforderung festsetzt, beginnt und nicht erst, wenn der Steuerpflichtige hiergegen Einsprache erhebt (E. 5.7.). Ab diesem Zeitpunkt ruht die strafrechtliche Verjährungsfrist (und damit auch die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht, vgl. Art. 12 Abs. 4 VStrR) für maximal sieben Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB).
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