Verjährung von Übertretungen nach Spielbankengesetz (Art. 56 und 57 SBG, Art. 11 VStrR, Art. 333 StGB)
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (jetzt abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/UH160248-O6.pdf) hat das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) gutgeheissen, mit welcher sich diese gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch das BG Winterthur zur Wehr setzte.
Das Bezirksgericht hatte das wegen einer Übertretung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (Aufstellung von Spielsystemen oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs) geführte Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das Obergericht prüfte, ob die Vorwürfe tatsächlich verjährt sind und verneinte dies. Zwar verjähren Übertretungen nach dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 SBG innert fünf Jahren - allerdings ist diese Frist über Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB zu verdoppeln und dann, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 328), wiederum auf sieben Jahre zu kürzen, damit die Verjährung von Übertretungen nicht nach jener für Vergehen eintritt; für die Übertretungen des Spielbankengesetzes hat dies das Bundesgericht explizit so festgestellt (6B_770/2010, E. 5.2; abrufbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/110228_6B_770-2010.html). Diese sieben Jahre waren im konkreten Fall noch nicht abgelaufen, zumal das Verfahren über Art. 11 Abs. 3 VStrR während rund 18 Monaten ruhte.
Erwähnenswert sind auch folgende Feststellungen des Obergerichts:
- Mit Einführung der 10-jährigen Verjährungsfrist für Vergehen mit Strafandrohung von drei Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) im Jahre 2014 könnte fraglich sein, ob die vom Bundesgericht vorgenommene "Reduzierug der Verjährung von Übertretungen" auf 7 Jahre (vgl. BGE 134 IV 328) noch Geltung beanspruchen kann oder ob nun auch verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen erst nach zehn Jahren verjähren. Das Obergericht hat dies zumindest für das SBG zu Recht verneint (E. 7.3. c), denn andernfalls würden dessen Vergehen (Art. 55 SBG) schneller verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB: sieben Jahre), als die Übertretungen nach Art. 56 SBG. Dies wäre wertungswidersprüchlich.
- Art. 11 Abs. 3 VStrR gilt für alle Übertretungen, nicht nur für die nach Art. 11 Abs. 1 und 2 VStrR (E. 7.4 a).
Explizit nicht entscheiden musste das Obergericht (E. 7.3. d am Ende), ob Vorabklärungen (bspw. welche Behörde zur Frage der Prüfung der Vorfrage überhaupt zuständig ist) zu verwaltungsrechtlichen Vorfragen i.S.v. Art. 11 Abs. 3 VStrR ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung ("Ruhen") entfalten, insbesondere für den Fall wenn sie angefochten werden. Zumindest nach hier vertretener Ansicht ist dies zu verneinen, denn erst der Anfechtung der konkreten Vorfrage (und nicht der hierzu erforderlichen Vorabklärung) kommt ausweislich des klaren Wortlauts von Art. 11 Abs. 3 eine solche Wirkung zu.
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