Verschärfung der Deklarantenstrafpraxis (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 52 StGB)
Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV hat seine Strafpraxis für Deklaranten auf den 1. Januar 2017 angepasst - dies zum Nachteil der Deklaranten. Sinnvollerweise sollten seit Oktober 2009 Personen, die berufsmässig Zollanmeldungen vornehmen, nicht für jeden Fehler und jede Unachtsamkeit, die auch einem gewissenhaften Menschen unterlaufen können, bestraft werden, wenn Verschulden ODER Verschuldensfolge gering sind (vgl. dazu etwa Frank in Eicker, Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 136 ff.). Neu müssen nun das Verschulden UND die Verschuldensfolge gering sein, damit von einer Bestrafung des Deklaranten - dogmatisch über Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 52 StGB begründbar - abgesehen werden kann (vgl. EZV Zirkular D.128 Weisung zur Beurteilung von Deklarantenstraffällen). Von Behördenseite wird dies mit dem Legalitätsprinzip begründet.
Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wird dies bedeuten, dass man noch genauer die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit prüfen werden muss. Denn natürlich ist nicht jedes Versehen des Deklaranten auch individuell vermeidbar - hierzu wird man vielmehr die Umstände im jeweiligen Betrieb zum Zeitpunkt des Versehens genau durchleuchten müssen. Fehlt es nämlich an einer Vermeidbarkeit, so liegt schon keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vor, so dass es auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 52 StGB gar nicht ankommt. Wie sich dies auf die erwünschte Vereinheitlichung der Deklarantenstrafpraxis auswirken wird, muss offen bleiben - aber eigentlich muss diese einer genauen Tatabklärung weichen.
Teilen:
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.