Verwaltungsstrafrechtlich relevante Änderung im Entwurf zum revidierten Fernmeldegesetz
Das Fernmeldegesetz soll revidiert werden. Gestern wurden der Entwurf und die Botschaft im Bundesblatt publiziert (abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/index_43.html). In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sind die Änderungen überschaubar, lediglich die Übertretungsstrafnorm des Art. 52 FMG soll solche erfahren. Dazu führt die Botschaft (BBl 6652) wie folgt aus:
"Aufgrund der Abschaffung der Meldepflicht (vgl. Erläuterungen zu Art.4) kann Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben werden. Es ist nicht nötig, ihn durch eine Bestimmung zu einer Übertretung in Zusammenhang mit der Registrierung von FDA zu ersetzen. Die Verletzung der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Pflicht der registrierten Anbieterinnen, das Nutzungsrecht an den Adressierungselementen oder Funkfrequenzen nur an vorgängig registrierte FDA weiterzugeben, kann gemäss den Artikeln 58 und 60 Massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach sich ziehen. Ausserdem soll Absatz 1 angepasst werden, um dem Paradigmenwechsel in Bezug auf die Spektrumsnutzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 22) und so seinen Geltungsbereich auf sämtliche Verstösse gegen die Vorschriften zur Spektrumsnutzung (Bst. b Ziff. 1, 2 und 4) und zu Anlagen, deren Betrieb ein Fähigkeitszeugnis erfordert (z.B. Amateur- oder Seefunk; Bst. b Ziff. 3), auszudehnen. Die Terminologie von Buchstabe d wurde an die Änderung von Artikel 31 (Import) und die neue europäische Terminologie angeglichen (vgl. Erläuterungen zu Ersatz von Ausdrücken). Mit der Änderung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c soll wiederum der Geltungsbereich von Übertretungen erweitert werden, damit die Inbetriebnahme von Adressierungselementen ohne Genehmigung bestraft wird, und zwar unabhängig davon, ob das Element vom BAKOM zugeteilt wurde. Dies ist gerechtfertigt, da bestimmte Adressierungselemente nicht vom BAKOM, sondern von anderen Behörden verwaltet werden, und deshalb keine formelle Zuteilung im Sinne des Gesetzes erfolgt ist (z. B. direkt von der ITU verwaltete Adressierungselemente; IP-Adressen oder Domain-Namen, für deren Verwaltung nicht der Bund zuständig ist). Dazu gehörenauch Fälle, in denen Adressierungselemente von natürlichen oder juristischen Personen verwendet werden, die nicht deren Halterinnen sind."
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