Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12 VStrR)
In seinem Entscheid A-4158/2016 vom 4. April 2017 befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung beim Import von rohen Bodenerzeugnissen des Grenzzonenverkehrs (Art. 8 Abs. 2 lit. j und Art. 43 ZG sowie Art. 23 und 118 ZV, Art. 50 f. und 53 Abs. 1 lit. d MWSTG).
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Wer, wie die Beschwerdeführerin, in der schweizerischen Grenzzone wohnt und Kulturland in der ausländischen Grenzzone bewirtschaftet, darf seine Ernteerträge zoll- und mehrwertsteuerfrei importieren. Hierzu müssen allerdings diverse Voraussetzungen erfüllt sein bzw. formelle Auflagen erfüllt werden (E. 3.1.3). Im vorliegenden Fall wurden die Ernteerträge nicht – wie die Beschwerdeführerin geltend machte – von Angestellten, sondern von Käufern eingeführt (E. 5.1.2). Folglich war mindestens diese Voraussetzung, damit eine grenzüberschreitende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr qualifiziert und die entsprechenden Einfuhren abgabebefreit sind, nicht erfüllt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Nach dem Gesagten ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, welche von der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abs. 2 nota bene allein aufgrund der objektiven Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung nachleistungspflichtig, weil sie in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, also unabhängig von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und vor allem auch verschuldensunabhängig (vgl. E. 3.5.3 und ferner den Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-3637/2010 vom 6. Juli 2011, E. 5).
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