Zwischen Märchenprinzen und globalem Pharmahandel
In der heutigen Ausgabe der Republik ist ein lesenswerter Artikel von Dominique Strebel zur verwaltungsstrafrechtlichen Tätigkeit der Swissmedic erschienen (abrufbar unter: https://www.republik.ch/2019/05/22/maerchen-prinzen-und-globaler-pharma-handel). Aufgezeigt wird unter anderem, wie das HMG in mehrerlei Hinsicht massiv verschärft wurde:
Möglich sind mittlerweile nicht nur Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren (Art. 86 Abs. 2 und 3 HMG; die höchste Strafdrohung, welche es im Verwaltungsstrafrecht gibt), die Swissmedic (und die EZV!) kann mittlerweile - ein langjähriges Anliegen - auch geheime Überwachungsmassnahmen anordnen (Art. 90a HMG). Das bis Ende 2018 erforderliche Tatbestandsmerkmal der konkreten Gesundheitsgefährdung wurde für den Grundtatbestand des Art. 86 Abs. 1 HMG, immerhin ein Vergehen, aufgegeben (wohl aufgrund der strengen Handhabung durch das Bundesgericht, vgl. BGer 6B_115/2008 v. 4. September 2008, abrufbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/080904_6B_115-2008.html). Insgesamt dürfte es im gesamten (Verwaltungs-)Strafrecht kaum jemals auf einen Schlag derartige Verschärfungen gegeben haben.
Die Einschätzung von Strebel, wonach man in Zukunft sicher mehr von der Swissmedic hören wird, ist vor diesem Hintergrund sicher absolut richtig. Umso mehr gilt dies im Übrigen, wenn im Jahre 2020 dann die Transparenzpflichten gegenüber dem BAG in Kraft treten.
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