In einem Verfahren wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 BankG) stellt das Bundesstrafgericht das gerichtliche Verfahren (SK.2016.37) mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ein, weil der Beschuldigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung in der Hauptverhandlung zurückzog (Art. 78 Abs. 2 und 3 VStrR). Das geschieht im Verwaltungsstrafverfahren relativ häufig und ist auch nicht spektakulär - allerdings wird in der Verfügung der Ablauf eines Verwaltungsstrafverfahrens sehr anschaulich dargestellt, weswegen diese vor diesem Hintergrund lesenswert ist.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20170201_SK_2016_37.htm&ul=it
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