Amtliche Verteidigung (Art. 33 VStrR)
Im Beschluss vom 14. Dezember 2023 (BV.2023.34; abrufbar unter: ) befasste sich das Bundesstrafgericht mit einer Grundfrage der amtlichen Verteidigung.
Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In einem Verwaltungsstrafverfahren gegen A wegen Abgabebetrug (Art. 14 Abs.2 VStrR) in den Steuerperioden 2016 und 2017 zeigt die verfahrensführende ESTV diesem die Eröffnung an und forderte ihn auf, die "Geschäfts- und Bankunterlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2022 einzureichen." Hierauf meldete sich der Anwalt von A, ersuchte um Fristerstreckung um dem Herausgabebefehl nachzukommen und und beantragte, als amtlicher Verteidiger von A eingesetzt zu werden. Die ESTV setzte A daraufhin eine Frist, damit dieser "den Nachweis der offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen (...)" erbringe. Dieser Nachweis gelang dem A aus Sicht der ESTV ebenso wenig, wie er seine Bedürftigkeit nachgewiesen habe. Hiergegen gelangte A an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Das Gericht wies die Beschwerde ab.
E. 3.3: "Darüber hinaus ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein sollte. Solche legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Er macht vielmehr einzig geltend, die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abgabebetrug seien für ihn als juristischen Laien zu komplex. Die ESTV klärt im vorliegenden Verfahren ab, ob der Beschwerdeführer in den Steuerjahren 2016 und 2017 Mehrwertsteuer hinterzogen habe, indem er der ESTV vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines einzigen Einzelunternehmens zu sein. Wie die ESTV in ihrer Verfügung vom 28. September 2023 zu Recht ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Inhaber verschiedener Einzelunternehmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem 29. Juni 2002 mehrwertsteuerpflichtig ist, über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer droht sodann keine überjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 14 Abs. 2 VStrR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 30‘000.-- vorsieht), sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine amtliche Verteidigung nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen."
Btw: Welche Verjährung gilt hier eigentlich? Jene nach oder die nach Art. 105 MWSTG? Wenn Erstere: Was wird wohl plötzlich passieren - Art. 14 VStrR ist nicht mehr einschlägig und man stützt sich auf Art. 97 MWSTG ab - geht das denn? Sinds
Verwaltungsstrafverfahren werden im Übrigen deswegen von Bundesverwaltungsbehörden geführt, weil der Gesetzgeber dies Staatsanwaltschaften mangels Spialwissen nicht zutraut - wie aber soll denn dann ein normaler Bürger ein solches Verfahren verstehen.
Weiss eigentlich jemand, was da draussen los ist???
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