Die amtliche Verteidigung in der verwaltungsstrafrechtlichen Hauptverhandlung orientiert sich nach Ansicht des Bundesgerichts am Massstab des Art. 132 StPO, nicht mehr - und anders als die Untersuchung - an jenem von Art. 33 Abs. 2 VStrR. Das überzeugt nicht, da es im Verwaltungsstrafverfahren faktisch keine Bagatellfälle gibt, eigentlich jede Verurteilung führt existenzbedrohende Administrativverfahren mit sich. Gut deswegen, dass sich Markus Meier in seinem Aufsatz "Amtliche Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren nach Überweisung an das Strafgericht" (AJP 5/023, S. 617 ff.) endlich ausführlich mit der Materie befasst.
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