In seinem in der AJP 2017, S. 533 ff., erschienen Aufsatz ("Aspekte der strafprozessualen Siegelung") setzt sich Damian K. Graf u.a. mit dem Kreis der Siegelungsbefugten im Verwaltungsstrafverfahren und dem resktriven Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 1. März 2016 (BE.2015.13; zu diesem vgl. die Anm. in diesem Blog vom 01.03.2017) auseinander. Letzterer soll nun offenbar auch in die amtliche (TPF) Sammlung des Bundesstrafgerichts aufgenommen werden, weswegen weitere kritische Auseinandersetzungen mit ihm durchaus erfreulich sind - denn der Entscheid überzeugt, wie auch Graf feststellt, nicht (S. 558):
"Zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, und zumal aus teleologischer Optik keine Differenzen gerechtfertigt sind, gebietet sich infolgedessen auch hier de lege lata eine Ausweitung der Legitimation."
Es soll also nicht nur dem Inhaber der zu siegelnden Dokumente eine entsprechende Siegelungsbefugnis zukommen, sondern auch - wie seit BGE 140 IV 28 im ordentlichen Strafverfahren - dritten Geheimnisträgern. Das Bundesstrafgericht sieht dies, zumindest noch, anders.
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