Beschlagnahme (Art. 47 f. VStrR)
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 entschied das Bundesgericht über die Beschwerde gegen eine in einem Verwaltungsstrafverfahren (Verdacht von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz) angeordnete Beschlagnahme (1B_497/2017; abrufbar unter: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://aza://20-12-2017-1B_497-2017&print=yes). Wenig verwunderlich wies das Gericht diese, wie schon die Vorinstanz, das Bundesstrafgericht, ab.
Wenig verwunderlich deswegen, weil bekannt ist, welch geringe Anforderungen die (Verwaltungs-)Strafjustiz an den Nachweis des hinreichenden Tatverdacht stellt. Das ist bedauerlich, muss aber bei Einlegung einer Beschwerde beachtet werden, um das behördliche Vorgehen nicht noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu legitimieren. Darüber hinaus werfen einzelne Ausführungen des Urteils aber gleichwohl Fragen auf, nämlich:
- E.2.3.: "Bei der Beschlagnahme als dem eigentlichen Verwaltungsstrafprozess vorgeschalteten Verfahrensschritt sind allerdings nicht dieselben strikten strafprozessualen Grundsätze zu wahren wie im Verwaltungsstrafverfahren selbst."
und
- 3.2.5.: "Was der Beschwerdeführer insoweit sonst noch vorträgt, überzeugt nicht und vermag den Tatverdacht nicht zu widerlegen. Ob es sich im Ergebnis um massgebliche Straftaten handelt, ist im Verwaltungsstraf- und nicht im Massnahmenverfahren zu entscheiden."
Was das Gericht mit diesen Ausführungen meint, erschliesst sich mir (FF) auch nach wiederholter Lektüre des Urteils nicht. Klar ist, dass es sich vorliegend um eine Beschlagnahme nach Art. 46 VStrR handelt. Diese stellt aber keinen "vorgelagerten Verfahrensschritt" (E.2.3.) dar, vielmehr erfordert sie ein eröffnetes Verwaltungsstrafverfahren. Es kann vor diesem Hintergrund denn auch nicht von einem "Massnahmeverfahren" (E.3.2.5.) die Rede sein, vielmehr ist die Zwangsmassnahme Teil des Verwaltungsstrafverfahrens. Oder verwendet das Bundesgericht den Begriff, weil es vorliegend von einer Einziehungsbeschlagnahme ausgeht (ohne den Begriff zu verwenden) und die Einziehung hier als reine Massnahme ansehen will (was freilich durch die eigenen Ausführungen konterkariert würde, nach welchen es sich um eine "strafrechtliche Einziehung" handeln soll [E.2.2.]; auch sonst ist das Bundesgericht hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Einziehung eher wankelmütig, vgl. etwa BGer, Urteil v. 9.8.2005, 6S.68/2004, E. 11.2.2, BGer, Urteil v. 12.3.2009, 6B_801/2008, E. 2.3, 2.4 und BGer, Urteil v. 5.6.2012, 6B_733/2011, E. 3.1. wo jeweils repressive Elemente anerkannt werden)? Oder missverstehe ich etwas? Für Hinweise bin ich jedenfalls sehr dankbar.
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