Beschwerde (Art. 26 VStrR)
Der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 26. Oktober 2017 (abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20171026_BV_2017_43.pdf) befasst sich mit einer Laienbeschwerde, welche sich gegen eine Beschlagnahme in einem Mehrwertsteuerstrafverfahren richtet. Auf diese wird nicht eingetreten, da sie "keine eigentliche Begründung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält". Und eine kurze Nachfrist zur Verbesserung will das Gericht dem Beschwerdeführer - der immerhin ausführt, dass eine Mehrwertsteuerpflicht mangels Erreichung der Mindesgrenze nicht bestehe - nicht gewähren, da "das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung (...)" vorsehe.
Letzteres erscheint durchaus fraglich. Zwar ist es in der Tat so, dass das VStrR in Art. 68 Abs. 3 VStrR eine solche Nachfristsetzung nur hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbescheid vorsieht. Eben dies bedeutet im Umkehrschluss (und als systematisches Argument) aber nicht, dass eine Nachfristsetzung hinsichtlich einer Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen gesetzlich ausgeschlossen ist und deswegen nicht gewährt werden kann. Schliesslich besteht eine Verbesserungsmöglichkeit für Beschwerden auch im ordentlichen Strafverfahren (Art. 385 Abs. 2 StPO) - warum sollte dies für das Verwaltungsstrafverfahren keine Geltung beanspruchen. Zumal hier für die Begründung der Beschwerde - aufgrund der 3-Tages-Frist des Art. 28 Abs. 3 VStrR - deutlich weniger Zeit bleibt, als im strafprozessualen Beschwerdeverfahren. Es ist im Übrigen doch sehr verwunderlich, wenn die Verbesserungsmöglichkeit für eine in dreissig Tagen zu erhebende Einsprache gegeben ist (und das sieht Art. 68 Abs. 3 VStrR ja ausdrücklich so vor), für einen dreitägige Beschwerde aber nicht. Und zuletzt plädiert das Bundesgericht offensiv für die analoge Anwendung strafprozessualer Normen im Verwaltungsstrafrecht, wenn in diesem eine Regelungslücke besteht. Zumindest Letzteres wäre vom Bundesstrafgericht hinsichtlich der hier interessierenden Frage zu prüfen gewesen.
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