Beschwerde oder nicht Beschwerde (Art. 26 ff. VStrR)
Mit einem nicht alltäglichen Entscheid befasst sich das Bundesstrafgericht in seinem Beschluss vom 4. Januar 2017 (BV.2016.26). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob es sich in einem auf Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) folgenden Schreiben eines Anwalts an den Direktor der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) um eine echte Beschwerde im Sinne der Art. 26 ff. VStrR handelt oder um eine blosse Kritik am Vorgehen der Untersuchungsbehörde.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20170104_BV_2016_26.htm&ul=de
Im Endeffekt entscheidet das Bundesstrafgericht, dass es sich bei dem Schreiben, welches mehrere Anträge (u.a. einen auf Akteineinsicht) aufweist und sechs Tage nach den durchgeführten Zwangsmassnahmen an den Direktor der ESBK versandt wurde, nicht um eine Beschwerde handelt. Dies aus mehrerlei Gründen, welche gegen einen echten Beschwerdewillen sprechen (E. 2.4): zum einen richten sich mehrere Anträge des Schreibens direkt an die ESBK und betreffen das hängige Verwaltungsstrafverfahren selbst, ohne dass diesbezüglich bereits verfügt wurde. Zum anderen wurde die dreitätgige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
Da das gerichtliche Verfahren nach Ansicht des Gerichts aber auch durch das missverständliche Schreiben ausgelöst wurde, werden dessen anwaltlichen vertretenen Verfasser die Hälfte der Gerichtsgebühren auferlegt. Dafür wird ihm die Hälfte seiner Parteientschädigung zugesprochen. Diese hat die ESBK zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 68 Abs. 2 BGG analog), da das Schreiben von deren Direktor an das Bundesstrafgericht weitergeleitet wurde und dieser nicht noch einmal unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist beim Absender nachfragte, ob es sich wirklich um einen echte Beschwerde handelt.
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