Beschwerdefrist und falsche Rechtsmittelbelehrung (Art. 28 Abs. 3 VStrR)
Mit Beschluss vom 14. März 2017 weist das Bundesstrafgericht eine Beschwerde ab, mittels welcher sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, gegen eine teilweise versagte Akteneinsicht wendete (BV.2017.10).
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20170314_BV_2017_10.htm&ul=de
In einer Zollstrafuntersuchung wurde keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt. In der zugrunde liegenden Verfügung der Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, war hiergegen einen dreissigtägige Beschwerdefrist vorgesehen, innert welcher die Beschwerde bei der Oberzolldirektion eingereicht werden könne. Dieser falschen Rechtsmittelbelehrung folgte der anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin, weswegen die Oberzolldirektion auf die Beschwerde mangels Fristsäumnis nicht eintrat.
In der hiergegen gerichteten Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmittelfristen der Art. 44 ff. VwVG. Allerdings sind diese, da Art. 36 VStrR ausdrücklich nur auf die Art. 26 - 28 VwVG verweist, nicht anwendbar. Vielmehr gelten, wie das Bundesstrafgericht zu Recht festhält (E. 2.2), für Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren einzig die Art. 26 ff. VStrR und die dort vorgesehene, geradezu absurd kurze Frist von drei (3) Werktagen. Diese wurde nicht eingehalten, weswegen die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Einem Anwalt hätte die falsche Rechtsmittelbelehrung - so das Bundesstrafgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - erkennbar sein müssen, wenn er eine "Grobkontrolle" der eingeschlägigen Verfahrensbestimmungen vorgenommen hätte (E. 3.2 und 3.3).
Es fragt sich indes schon, wie die Zollfahndung eine derart falsche Rechtsmittelbelehrung angeben kann...
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