Mit Urteil vom 9. Mai 2017 tritt das Bundesgericht nicht auf eine Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts ein. Dies weil der nicht wiedergutzumachende Nachteil, welchen die Anfechtung eines Zwischenentscheides gemäs Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraussetzt, vom Beschwerdeführer - Beschuldigter in einem Verwaltungstrafverfahren, welches von der Swissmedic geführt wird - nicht dargetan wird.
Abrufbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/170509_1B_39-2017.html
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