Interessenkonflikt bei Mehrfachvertretung (Art. 32 VStrR)
Im Beschluss vom 12. April 2017 (BV.2016.27) setzt sich das Bundesstrafgericht mit einem Fall der Mehrfachvertretung auseinander. Dies zum zweiten Mal, denn beim ersten, gutgeheissenen Entscheid ging die Sache mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an den Direktor der Eidgenössischen Spielbankenkommission zurück. Dieser blieb indes bei seiner Meinung und schloss den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, als Verteidiger im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahen aus.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170412_BV_2016_27.pdf
Das Bundesstrafgericht weist die hiergegen gerichtete Beschwerde wenig verwunderlich nun ab. Zwar gebe es, wie das Gericht feststellt, im VStrR keine Grundlage für einen solchen Verfahrensausschluss - "dessen ungeachtet kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund eins Interessenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen." Da bereits die theoretische Möglichkeit zu Verwirklichung eines Interessenkonflikts nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend ist, kann eine solche - nach zutreffender Ansicht des Gerichts - nicht mehr ausgeschlossen werden, wenn sich beide Mandanten gegenseitig belasten. Dies auch dann, wenn das Mandatsverhältnis zum einen Mandanten lediglich auf ein von diesem unterzeichnetes Vollmachtsformular beschränkt, Besprechungen etc. mit diesem aber nie durchgeführt wurden.
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