Gerichtskosten (Art. 66 BGG analog)
Im Entscheid vom 16. April 2019 (BV.2019.18; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20190416_BV_2019_18.pdf) äusserte sich die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts über die Bemessung der Gerichtskosten bei einem Beschwerderückzug im Anfangsstadium des Beschwerdeverfahrens.
Mit Entscheid vom 21. März 2019 war die Zolldirektion nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten, worin sich dieser über die Ablehnung der von ihm anbegehrten Vereinigung mit einem durch die "Sezione antifrode doganale di Lugano" geführten Verfahrens beschwerte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und zog diese kurz nach Erhebung des Gerichtskostenvorschusses wieder zurück.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erwog, dass der Umstand, dass eine Beschwerde in einem frühen Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wurde, bei der Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 5 und 8 BStKR berücksichtigt werden müsse. Art. 66 Abs. 1 BGG, wonach vom Grundsatz, die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, abgesehen werden kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, sei analog anwendbar.
Entsprechend nahm die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom Beschwerderückzug Kenntnis und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 200.
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