Haft (Art. 52 ff. VStrR)
Im Beschluss vom 27. Oktober 2017 (BH.2017, BP.2017.63; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20171027_BH_2017_9.pdf) befasst sich das Bundesstrafgericht - was im Verwaltungsstrafrecht selten ist - mit einer Beschwerde gegen einen Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich. Die Beschwerde wird (was wiederum leider gar nicht selten ist) abgewiesen.
Dabei ist der Entscheid in erster Linie nicht in Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft interessant, sondern vielmehr hinsichtlich des Ablaufs des Haftverlängerungsverfahrens. Dem Betroffenen resp. seinem Verteidiger wurde - analog Art. 227 Abs. 3 StPO - eine dreitägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Auch wenn die dahingehende Verfügung erst an einem Freitag um 16:10 Uhr bei ihm einging (mithin Akteneinsicht sowie Kontaktaufnahme mit inhaftiertem Mandanten bis am darauf folgenden Montag nicht unproblematisch resp. sogar gänzlich unmöglich sind), ist die analoge Anwendung der strafprozessualen Norm mangels einer gesetzlichen Regelung des verwaltungsstrafrechtlichen Haftverlängerungsverfahrens vertretbar (dient doch die Beschleunigung auch dem inhaftierten Beschuldigten). Nicht unproblematisch erscheint aber, dass der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im hierauf folgenden Beschwerdeverfahren gegen den Verlängerungsentscheid eine siebentägige Frist zur Stellungnahme resp. zur Beschwerdeantwort eingeräumt wurde (vom 16. bis zum 23. Oktober); im ordentlichen Strafprozess ist eine solch lange Frist in Haftfällen die absolute Ausnahme und beträgt regelmässig nur 3 Tage (analog Art. 228 Abs. 2 StPO). Warum dies im Verwaltungsstrafverfahren anders sein sollte, ist unklar, zumal die Beschwerde selbst innert drei Tagen eingelegt werden muss (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
Interessant ist auch die vom Bundesstrafgericht in E. 9.2 aufgeworfene Frage, ob Kontaktverbote im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt als Ersatzmassnahme vorgesehen sind. Dies könnte deswegen fraglich sein, weil das VStrR in seinem Art. 60 einzig die Sicherheitsleistung erwähnt und auf die Art. 238 bis 240 StPO verweist. Das Kontaktverbot und andere, nicht abschliessend genannte Ersatzmassnahmen finden sich aber in Art. 237 Abs. 2 StPO, auf welchen eben nicht verwiesen wird. Gleichwohl müssen diese bereits unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (im VStrR besonders hervorgehoben in Art. 52 Abs. 2) zulässig sein. Denn Untersuchungshaft ist eben nicht mehr das mildeste Mittel, wenn Ersatzmassnahmen den mit der Haft bezweckten Erfolg (im Verwaltungsstrafrecht einzig: Verhinderung von Flucht- und Kollusionsgefahr) ebenso herbeiführen können. Eine analoge Anwendung des Art. 237 StPO im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Betroffenen ist deswegen unbedingt zu befürworten.
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