Der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2017 (BV.2017.35; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170720_BV_2017_35.pdf) hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine in einem Mehrwertsteuerstrafverfahren durchgeführten Hausdurchsuchung weist keinerlei Besonderheiten auf. Hingewiesen sei lediglich darauf, dass das Bundesstrafgericht regelmässig nicht auf Beschwerden gegen durchgeführte Hausdurchsuchungen eintritt, da diesen ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis fehle. Anders ist dies unter Rückgriff auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, E. 1d) lediglich dann, wenn die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist - eben dies ist aber vom Beschwerdeführer darzulegen (2.2).
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.