Interessenkonflikt bei Mehrfachvertretung (Art. 32 VStrR)
Der Interessenkonflikt bei Mehrfachvertretung ist ein bekanntes Phänomen im Verwaltungsstrafverfahren und wurde in diesem Blog bereits mehrfach besprochen. Nun gibt es einen neuen Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. September 2017, in welchem sich der Verteidiger erfolglos gegen seinen Ausschluss aus dem Verfahren wehrte (abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170914_BV_2017_27.pdf).
Zum Entscheid selbst gibt es nicht viel zu erwähnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 IV 257), nach welcher bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt besteht, wird vom Bundesstrafgericht in Verwaltungsstrafverfahren konsequent umgesetzt. Dies vollkommen zu Recht, sind doch die jeweiligen Interessen der betroffenen Mandanten erfahrungsgemäss eigentlich nie vollkommen deckungsgleich. Und nur auf diese kommt es eben an! Folge der unerlaubten Mehrfachvertretung ist - wie auch im konkreten Fall - der Ausschluss des Verteidigers von sämtlichen Verteidigungen im jeweiligen Verfahren. Dies betrifft dessen Mandanten im Übrigen meist ungleich härter als ihn selbst - insbesondere bei erbetenen Verteidigungen muss die Einarbeitung vom neuen Verteidiger vom Mandanten bezahlt werden. Noch schwerer wiegt aber wohl der damit einhergehende Informationsverlust und die bereits meist vorgegebene Verteidigungsrichtung (die ggf. nicht die beste sein muss und - einmal eingeschlagen - nur schwerlich zu revidieren ist).
Bleibt zuletzt die Frage, warum die Mehrfachvertretung gerade in Verwaltungsstrafverfahren so häufig auftaucht (vgl. etwa die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.12, BV.2016.18, BV.2016.27)? Eine eindeutige Antwort gibt es nicht - was besonders auch deswegen erstaunlich ist, weil es im Verwaltungsstrafrecht keine mit Art. 127 Abs. 3 StPO vergleichbare Norm gibt, die Mehrfachvertretung also eigentlich erst recht nicht Betracht kommen sollte.
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