In seinem Beschluss vom 30. November 2018 entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Fortsetzung seiner st. Rechtsprechung, dass in einem Entsiegelungsverfahren, welches zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird, keine Gerichtsgebühren erhoben werden (BE.2018.9; abrufbar unter: http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20181130_BE_2018_9.htm&ul=de). Das ist erfreulich!
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