Kosten und Entschädigung (Art. 94 ff. VStrR)
Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 (BV.2017.14; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170711_BV_2017_14.pdf) befasst sich das Bundesstrafgericht wieder einmal - was im Verwaltungsstrafrecht recht selten ist - mit Kosten- und Entschädigungsfragen.
Hinsichtlich der Entschädigung ist erwähnenswert, dass ein entsprechender Antrag erst im Beschwerdeverfahren gestellt wurde, die angefochtene Einstellungsverfügung deswegen auch keine Entscheidung über diesen beinhaltet. Das Bundesstrafgericht tritt denn auch nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ein, sondern überweist ihn - eine Besonderheit - als Entschädigungsbegehren i.S.v. Art. 100 Abs. 3 VStrR an die Beschwerdegegnerin, die ESTV. Dabei weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 2.1.2). Aus Gründen der Fairness sollte dem Beschwerdeführer bei dem gewählten Vorgehen zumindest keine Kosten auferlegt werden, wenn die ESTV, was zu erwarten ist, den vom Gericht übersandten Entschädigungsantrag abweist.
Denn den Kostenentscheid der ESTV heisst das Bundesstrafgericht gut und weist die hiergegen gerichtete Beschwerde folgerichtig ab. Dabei prüft das Gericht ausführlich die Voraussetzungen des Art. 95 Abs. 2 VStrR (welche zumindest sinngemäss mit jenen des Art. 426 Abs. 2 StPO übereinstimmen, E. 4.), also die schuldhafte (Mit-)Verursachung des Verfahrens, welche mit den dabei entstanden Kosten in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen muss (E. 5).
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