In seinem Beschluss vom 30. August 2017 (BE.2017.3, abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20170830_BE_2017_3.pdf) befasst sich das Bundesstrafgericht mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Falle eines von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückgezogenen Entsiegelungsgesuchs.
Beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbehelf im engeren Sinne, weshalb betreffend die Kostenfolgen wie im Beschwerdeverfahren Art. 428 StPO Anwendung findet, auf welchen Art. 97 Abs. 1 VStrR verweist. Als unterliegend gilt demnach, wer das Entsiegelungsgesuch zurückzieht, womit die ESTV eigentlich kostenpflichtig würde. Der Verwaltung sind jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 2.2 m.Verw. u.a. auf Art. 66 Abs. 4 BGG).
Was sodann die Entschädigungsfolgen anbelangt, verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Weil diese Bestimmung indessen die Entschädigung von Untersuchungshaft und Nachteilen anderer Zwangsmassnahmen regelt, wird Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog angewandt. Folglich hatten die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 2.3.1). Nachdem die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen keine Kostennote eingereicht hatten, wurden deren Parteientschädigungen ermessensweise auf CHF 5ꞌ000.– bzw. 4ꞌ000.– festgesetzt (E. 2.3.2).
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