Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
In seinem Beschluss vom 12. September 2018 befasst sich das Bundesstrafgericht mit der Auflage von Verfahrenskosten (BV.2018.20; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20180912_BV_2018_20.pdf). Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen, denn die Kostenauflage erfolgte zu recht und die Beschwerdeführerin hat nun neben den Kosten der Untersuchung auch jene des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese eindeutige Ergebnis wirft eigentlich nur eine Frage auf, nämlich: hätte dies der Beschwerdeführerin nicht in irgendeiner Weise vorgängig vermittelt werden können, beispielsweise im Rahmen eines Schriftenwechsel, auf welchen das Gericht in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO aber verzichtete. Sie hätte ihre Beschwerde dann zurückziehen und hiermit weiteren Aufwand (insb. für das Bundesstrafgericht) verhindern können. Das Gericht sah von einem solchen Schriftenwechsel aber unter Bezugnahme auf BGE 139 IV 246 aber ab. Letzteres zeigt, dass die analoge Anwendung strafprozessualer Normen im Verwaltungsstrafverfahren eigentlich immer zum (hier zumindest mittelbaren) Nachteil der Betroffenen erfolgt (was rechtlich unzulässig ist). Gab es eigentlich schon analoge Anwendungen zum Vorteil des Betroffenen?!
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