FIDLEG/FINIG und neue Zustellungsnormen im VStrR
Auf den 1. Januar 2020 wurden das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft gesetzt. Zu den dort befindlichen Verwaltungsstrafnormen (Art. 89 ff. FIDLEG, allesamt Übertretungen mit Busse bis zu CHF 500'000.--, sowie Art. 70, 71 FINIG) in Kürze mehr auf diesem Blog.
Die Inkraftsetzung hat zudem auch direkte Konsequenzen für das VStrR, da die dort bisher befindlichen Zustellungsnormen auf den 1. Januar 2020 angepasst wurden. Neu eingeführt wurden die Art. 31a und 34a VStrR, revidiert wurden Art. 34, 61 Abs. 5 und 64 Abs. 3 VStrR. In der Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4. November 2015 findet sich dafür die folgende Begründung:
«2.2.3 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Verstösse gegen die Strafbestimmungen des 7. Titels [des FIDLEG] werden in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) untersucht und geahndet. Vor diesem Hintergrund werden vorliegend die lückenhaften Bestimmungen über die Zustellung punktuell angepasst und mit jenen der Strafprozessordnung (StPO) harmonisiert.»
Dass die "lückenhaften Bestimmungen" des VStrR bzgl. Zustellung angepasst werden, ist grds. erfreulich. Dass andere, deutlich "lückenhaftere" Bestimmungen gleichwohl unverändert bleiben - erwähnt sei in diesem Zusammenhang etwa Art. 39 Abs. 3 VStrR, welcher das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde EMRK-widrig negiert - erstaunt vor dieserm Hintergrund allerdings schon.
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